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Berufszulassungsregelung für Wohnimmobilienverwalter

Grundlegende Vorausetzungen für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter tätig zu sein, sind geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung sowie die Verpflichtung zur Weiterbildung. Der Verbraucher ist über die Qualifikation und Weiterbildung des Immobilienverwalters zu informieren.

Selbstverständlich erfüllt die Hausverwaltung Brinkmann alle Vorausetzungen für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter tätig zu sein.

Die Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung wurde mir am 22.07.2019 vom Kreis Recklinghausen erteilt. Ordnungsamt ( 32/1 ) 32-51-11


Tipp: Falls Sie auf der Suche nach einer Hausverwaltung für Ihr Objekt sind, lassen Sie sich vom Anbieter stets die aktuelle Berufszulassung nach § 34c Gewerbeordnung zur "Berufszulassung als Wohnimmobilienverwalter" vorlegen.